Sicherungsentzug des Führerausweises (RRB Nr. 1298 vom 13. August 2013)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).
E. 3 In der Sache ist zu prüfen, ob die mit den vorinstanzlichen Entscheiden verbundene Verweigerung der Wiederzulassung des Beschwerdeführers zum motorisierten Strassenverkehr zu Recht erfolgte. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Verfügung der Polizei Basel-Landschaft vom 21. März 2013 nicht auf einer gültigen gesetzlichen Grundlage beruhe, kann er daraus im Hinblick auf die in Rechtskraft erwachsene Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom 21. Mai 2010, mit welcher ihm der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen wurde, nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4.1 Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die sog. Fahreignung. Mit diesem Begriff umschreiben alle betroffenen wissenschaftlichen Disziplinen (insbesondere Medizin, Psychologie und Jurisprudenz) die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss dauernd vorliegen. Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Art. 16d Abs. 1 SVG bestimmt, dass der Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen wird, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a), sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b) oder sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c). Die einzelnen Tatbestände des Katalogs von Art. 16d Abs. 1 SVG dürfen weder eng noch streng ausgelegt werden; geboten ist eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalls im Hinblick auf die Fahreignung. Ein Sicherungsentzug bedeutet einen schwerwiegenden Eingriff in den Persönlichkeitsbereich der betroffenen Person und hat daher auf einer sorgfältigen Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte zu beruhen (Urteil des Bundesgerichts 1C_220/2011 vom 24. August 2011 E. 2; BGE 133 II 384 E. 3.1). 4.2 Wegen fehlender Fahreignung wird einer Person der Führerausweis unter anderem dann auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG), wie beispielsweise Alkohol-, Betäubungs- und Arzneimittelabhängigkeit. Trunksucht wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes bejaht, wenn der Lenker regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert wird und er diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Er muss mithin in einem Masse abhängig sein, dass er mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeuges zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen (vgl. BGE 127 II 122 E. 3c; 124 II 559 E. 3d). Bei allen Suchtvarianten, welche die Fahrtüchtigkeit nachteilig beeinflussen, darf auf fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Alkohol-, Drogen- bzw. Medikamentenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Der Suchtbegriff des Verkehrsrechtes deckt sich somit nicht mit dem medizinischen Begriff der Alkohol- oder Drogenabhängigkeit. Der Sicherungsentzug ist grundsätzlich auch bei suchtgefährdeten Personen möglich, bei denen aber jedenfalls ein die Verkehrssicherheit beeinträchtigender regelmässiger Alkohol- oder Drogenmissbrauch vorliegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6A.31/2003 vom 4. August 2003 E. 5.1; 6A.65/2002 vom 27. November 2002 E. 5.1). Ist die betroffene Person hingegen im medizinischen Sinn (noch) nicht süchtig, sondern suchtgefährdet, ohne dass ein Substanzmissbrauch bzw. ein schädlicher Gebrauch vorliegt, kommt ein Entzug nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG nicht in Betracht. In solchen Fällen ist mit einem psychologischen Gutachten abzuklären, ob der Führerausweis gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG entzogen werden muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_98/2007 vom 13. September 2007 E. 4.1; Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen vom 10. Januar 2013 [IV-2012/99] E. 2c/aa; BBl 1999 S. 4491). 4.3 Gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG wird der Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird. Anzeichen hierfür bestehen, wenn Charaktermerkmale des Betroffenen, die für die Eignung im Verkehr erheblich sind, darauf hindeuten, dass er als Lenker eine Gefahr für den Verkehr darstellt. Für den Sicherungsentzug aus charakterlichen Gründen ist die schlechte Prognose über das Verhalten als Motorfahrzeugführer massgebend. Die Behörden dürfen gestützt hierauf den Ausweis verweigern oder entziehen, wenn hinreichend begründete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Führer rücksichtslos fahren wird. Die Frage ist anhand der Vorkommnisse (unter anderem Art und Zahl der begangenen Verkehrsdelikte) und der persönlichen Umstände zu beurteilen; in Zweifelsfällen ist ein verkehrspsychologisches oder psychiatrisches Gutachten anzuordnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_98/2007 vom 13. September 2007 E. 4.1). Verkehrspsychologische Untersuchungen von Trunkenheits- und Drogentätern stehen fast immer im Kontext mit einer verkehrsmedizinischen Untersuchung. Sie sind als unabdingbar zu bezeichnen, wenn sich bei einschlägiger Rückfälligkeit in der verkehrsmedizinischen Untersuchung keine Anzeichen für eine Abhängigkeitsbzw. Missbrauchs-problematik ergeben. In diesen Fällen besteht die Gefahr einer mangelnden Einsicht in das Fehlverhalten und einer mangelnden Anpassungsbereitschaft sowie einer inadäquaten Gefahreneinschätzung (vgl. Jacqueline Bächli - Biétry , Indikation von Fahreignungsbegutachtungen aus verkehrspsychologischer Sicht, Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2009, St. Gallen 2009, S. 50). 4.4 Nach Art. 17 Abs. 3 SVG kann der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahroder Führerausweis bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Der zuständigen Behörde steht beim Entscheid über die Wiedererteilung ein erhebliches Ermessen zu. Das bedeutet, dass es auch bei Vorliegen der an die Wiedererteilung gestellten Voraussetzungen grundsätzlich im Ermessen der urteilenden Instanz liegt, ein entsprechendes Begehren gutzuheissen oder abzulehnen (vgl. Hans Giger , Kommentar zum SVG, Zürich 2008, Art. 17 N 11). Beim Sicherungsentzug wegen einer Suchtkrankheit gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG wird zum Nachweis der Heilung in der Regel eine mindestens einjährige kontrollierte Abstinenz verlangt (vgl. BGE 130 II 25 E. 3.2). 5.1 Die Vorinstanzen haben die Fahreignung des Beschwerdeführers gestützt auf das Gutachten der UPK vom 14. Januar 2013 verneint. Dieses unterliegt wie jedes Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 12 Abs. 1 VPO). Zu prüfen ist, ob das Gutachten für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Beurteilung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Gutachters begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). In Sachfragen weicht das Gericht nur aus triftigen Gründen von einer gerichtlichen Expertise ab. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (vgl. BGE 133 II 384 E. 4.2.3 mit Hinweisen). 5.2 Das Gutachten der UPK vom 14. Januar 2013 stützt sich auf die Vorgeschichte, die Angaben des Beschwerdeführers (Anamnese) sowie die Untersuchungsbefunde. Es hält fest, dass die Untersuchung des Beschwerdeführers einen unauffälligen psychischen Befund ergeben habe und sich keine körperlichen Beeinträchtigungen gezeigt hätten, welche das sichere Führen eines Motorfahrzeugs in Frage stellen könnten. Die labormedizinische Analyse einer Blutprobe des Beschwerdeführers habe für die Leberenzyme (GOT, GPT und Gamma-GT) sowie für das mittlere Volumen der roten Blutkörperchen normwertige Befunde ergeben. Der CDT-Wert habe sich mit 2.8 % (Referenz 2.6 %) jedoch erhöht gezeigt. Der durchgeführte Atemalkoholtest habe 0.0 ‰ ergeben. Das Drogenscreening (Urin) habe negative Befunde auf Tetrahydrocannabinol, Opiate, Methadon, Kokain, Benzodiazepine und Amphetamine gezeigt. Im Rahmen der verkehrspsychologischen Testung hätten sich keine Hinweise für eine psychophysische Beeinträchtigung ergeben. Im Rahmen der Beurteilung wird ausgeführt, dass gesamthaft betrachtet zum gegenwärtigen Zeitpunkt beim Beschwerdeführer aus gutachterlicher Sicht keine charakterliche Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen bestehe. 5.3 Die unterbreiteten Fragen werden zusammengefasst wie folgt beantwortet: Im Zusammenhang mit der verkehrsmedizinischen Diagnose wird festgehalten, dass sich im Rahmen der Begutachtung keine Hinweise auf das Vorliegen einer Abhängigkeit oder eines schädlichen Gebrauchs ergeben hätten. Der Beschwerdeführer habe jedoch mit seinem Verhalten am 27. März 2010 im wiederholten Fall gezeigt, dass er nicht konsequent in der Lage sei, den Konsum von Cannabis zuverlässig von der Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr zu trennen. Dementsprechend müsse vom Vorliegen eines verkehrsrelevanten Cannabiskonsums ausgegangen werden und die Fahreignung des Beschwerdeführers sei aus medizinischer Sicht zu verneinen. Die Art und Häufung der Verkehrsregelübertretungen des Beschwerdeführers würden sodann für das Vorliegen einer generellen Fehleinstellung sprechen, weshalb aus verkehrspsychologischer Sicht gegenwärtig von einer charakterlichen Nichteignung des Beschwerdeführers zum Führen von Motorfahrzeugen ausgegangen werden müsse. 6.1. Der Regierungsrat erwog, dass sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid, den Beschwerdeführer nicht wieder zum motorisierten Strassenverkehr zuzulassen, zu Recht auf das Gutachten der UPK vom 14. Januar 2013 gestützt habe. Das Gutachten der UPK setze sich intensiv mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers auseinander und bringe klar zum Ausdruck, dass die Fahreignung beim Beschwerdeführer derzeit nicht bestehe. Zwar seien gemäss Gutachten alle labormedizinischen Analysen der Blutprobe des Beschwerdeführers negativ ausgefallen. Allerdings hätten die Gutachter sowohl einen erhöhten CDT-Wert als auch eine charakterliche Nichteignung des Beschwerdeführers festgestellt, dies insbesondere infolge fehlender Strategien zur Vermeidung von weiteren Strassenverkehrsdelikten. Sie hätten die Fahreignung des Beschwerdeführers zu Recht sowohl aus medizinischer als auch aus verkehrspsychiatrischer Sicht verneint. Soweit der Beschwerdeführer eine Drogenabstinenz von beinahe drei Jahren behaupte, könne er diese nicht belegen. Namentlich würden das von ihm eingereichte Drogenscreening vom 2. August 2012 sowie das Arztzeugnis von Dr. med. B. vom 16. Mai 2013 noch keine mindestens einjährige Drogen- und Alkoholabstinenz ab dem Zeitpunkt der Begutachtung erstellen. 6.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass das Gutachten der UPK auf Ereignissen basiere, welche über drei Jahre zurückliegen würden, und sich mit seinen aktuellen persönlichen Verhältnissen in keiner Weise auseinandersetze. Diesbezüglich sei festzustellen, dass sich seine Lebensverhältnisse spätestens nach der Geburt seiner beiden Töchter im Herbst 2010 grundlegend geändert hätten. Er sei mittlerweile verheiratet und lebe mit seiner Ehefrau und deren Sohn in einer stabilen fünfköpfigen Familiengemeinschaft. In beruflicher Hinsicht habe er im August 2013 eine Zusatzlehre als Automobilmechatroniker in C. aufgenommen. Aufgrund dieser Ausbildung sei er dringend auf den Führerausweis Kategorie B angewiesen. Was seine Drogenproblematik anbelange, so werde er seit dem 11. November 2011 von Dr. med. B. begleitet. Seit dem 1. Juni 2012 würden Drogentests aufgrund von Urinproben durchgeführt und in regelmässigen Abständen würden auch Blutproben entnommen. Entsprechend den Blutproben und dem Drogenscreening der UPK vom 2. August 2012 seien dabei nie auch nur Anhaltspunkte für einen Drogenkonsum auszumachen gewesen. Was den im Gutachten der UPK festgestellten minimal erhöhten CDT-Wert anbelange, so sei dieser für das vorliegende Verfahren absolut irrelevant. Er habe nie irgendwelche Probleme mit Alkohol gehabt und in keiner der seit 2005 durchgeführten Strassenverkehrskontrollen sei Alkohol festgestellt worden. Aufgrund der tatsächlichen, seit nunmehr drei Jahren konstanten Verhältnisse könne ein eigen- und fremdgefährdendes Verhalten im Strassenverkehr ausgeschlossen werden. 7.1 In Bezug auf die verkehrsmedizinische Fahreignung des Beschwerdeführers wird im Gutachten wie bereits ausgeführt festgehalten, dass sich keine Hinweise auf eine Abhängigkeit oder einen schädlichen Gebrauch von psychotropen Substanzen ergeben hätten. Der Beschwerdeführer habe jedoch mit seinem Verhalten wiederholt gezeigt, dass er nicht konsequent in der Lage sei, den Konsum von Cannabis von der Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr zu trennen. Dementsprechend müsse vom Vorliegen eines verkehrsrelevanten Cannabiskonsums ausgegangen werden. Dazu ist festzustellen, dass die Frage der Trennfähigkeit zwischen Substanzkonsum und Strassenverkehr ausserhalb einer Suchtmittelabhängigkeit bzw. eines Substanzmissbrauchs in erster Linie die charakterliche Fahreignung im Sinne von Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG beschlägt. Im vorliegenden Fall ergab das im Rahmen der Begutachtung durchgeführte Drogenscreening durchwegs negative Befunde. Anhaltspunkte für eine aktuell bestehende Beeinträchtigung der Fahreignung des Beschwerdeführers zufolge einer Drogenproblematik lassen sich dem Gutachten nicht entnehmen. Im Zusammenhang mit den alkoholrelevanten Laborwerten wurde sodann zwar ein erhöhter CDT-Wert von 2.8 % festgestellt. Die übrigen geprüften Alkoholmarker lagen jedoch alle im Normalbereich und die durchgeführten Untersuchungen wie auch die Befragung zu den Trinkgewohnheiten des Beschwerdeführers zeigten keine Hinweise auf eine Alkoholproblematik (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_230/2009 vom 9. März 2010 E. 5.1). Insgesamt erweisen sich damit die Schlussfolgerung des Gutachtens, wonach die Fahreignung des Beschwerdeführers aus verkehrsmedizinischer Sicht nicht gegeben sei, sowie die damit begründeten Minimalkriterien für den Nachweis einer kontrollierten Alkohol- und Drogenabstinenz, nicht als ausreichend nachvollziehbar. 7.2.1 Im Zusammenhang mit der charakterlichen Eignung wird im Gutachten ausgeführt, dass als wesentliche Grundsätze für das Wiedererteilen des Führerausweises im Rahmen einer charakterlichen Nichteignung folgende Eigenschaften zu erfüllen seien: Es besteht Einsicht in die Problematik des Fehlverhaltens bzw. in die Ungewöhnlichkeit der Häufung, die Ursachen der Verkehrsverstösse werden erkannt und risikoarme Vermeidungsstrategien sind entwickelt. Die wesentlichen Bedingungen, die für das problematische Verhalten massgeblich gewesen sind, werden von den Betroffenen erkannt. Innere Bedingungen (Antrieb, Affekte, Stimmungsstabilität bzw. Labilität, Motive, persönliche Wertsetzungen, Selbstbeobachtung, Selbstbewertung, Selbstkontrolle), welche früher das problematische Verhalten determinierten, haben sich im günstigen Sinne entscheidend verändert. Ungünstige äussere Bedingungen, welche das frühere Fehlverhalten mitbestimmten, haben sich unter den entscheidenden Gesichtspunkten günstig entwickelt oder ihre Bedeutung soweit verloren, dass negative Auswirkungen auf das Verhalten nicht mehr zu erwarten sind. Diesbezüglich müssen, damit es nicht zu weiteren Verkehrsverstössen gegen die verkehrsrechtlichen Vorschriften und zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit kommt, Grundzüge und Ursachen der Fehleinstellungen und der eigenen Lern-geschichte anerkannt, die Einstellungen und das Verhalten ausreichend geändert sowie stabile neue Gewohnheiten gebildet werden. Vordergründige Vorsatzbildung und das Äussern von Reue reichen hierfür nicht aus (vgl. Gutachten der UPK vom 14. Januar 2013, Seite 14). 7.2.2 Im Rahmen der Beurteilung wird im Wesentlichen festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Verkehrsregelverletzungen in der Vergangenheit schuldbewusst und deutlich von den strafrechtlichen Konsequenzen betroffen gezeigt habe. Er habe davon berichtet, dass er mittlerweile, auch aufgrund der Geburt der Kinder, sein Leben komplett geändert habe. Dabei habe er ausgeführt, dass er vor etwa zwei Jahren seinen Cannabiskonsum sistiert habe und froh darüber sei, dass er nicht mehr konsumiere. Er habe keine schöne Vergangenheit gehabt und wolle nun seinen Kindern ein besseres Leben bieten. Da der Beschwerdeführer in der Vergangenheit jedoch mehrfach aus unterschiedlichen Gründen gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen habe (u.a. Verursachen eines Selbstunfalls, mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs unter Drogeneinfluss und Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises), müsse davon ausgegangen werden, dass er nicht in der Lage sei, sich konsequent an Regeln zu halten. Dies spreche für das Vorliegen einer generellen Fehleinstellung, die es dem Beschwerdeführer bislang offensichtlich erschwert habe, eine adäquate Bewertung der Normen und Gesetze, die den Strassenverkehr regeln und von ihm ein angepasstes Verhalten als motorisierter Verkehrsteilnehmer abfordern, vorzunehmen. Gesamthaft betrachtet bestehe zum gegenwärtigen Zeitpunkt beim Beschwerdeführer aus gutachterlicher Sicht keine charakterliche Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen. Im Zusammenhang mit den unterbreiteten Fragen wird zusätzlich festgehalten, dass sich beim Beschwerdeführer zwar eine selbstkritische Auseinandersetzung mit den eigenen Fehlverhaltensweisen ansatzweise feststellen lasse. Dennoch habe er noch keine Strategien nennen können, mit denen er in Zukunft weitere Vorfälle im Strassenverkehr vermeiden wolle. 7.2.3 Das Gutachten der UPK stellt nach dem Gesagten für die Beurteilung der charakterlichen Eignung des Beschwerdeführers einzig auf die Vorgeschichte und dessen Angaben im Rahmen der Begutachtung (Anamnese) ab. Von einem verkehrsbezogenen Persönlichkeitstest wurde ebenso wie von der Einholung von Fremdauskünften abgesehen. Im Gutachten werden sodann zwar die im Rahmen der Begutachtung gemachten Aussagen des Beschwerdeführers aufgeführt. Eine entsprechende Würdigung dieser Aussagen, namentlich soweit diese die aktuelle Situation des Beschwerdeführers betreffen, lässt sich dem Gutachten indes nicht entnehmen. Dass eine umfassende Beurteilung der charakterlichen Eignung anhand der im Gutachten aufgeführten Kriterien (vgl. Ziffer 7.2.1 vorstehend) vorgenommen wurde, ist nicht ersichtlich. Das Gutachten beschränkt sich diesbezüglich im Wesentlichen auf die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Strategien habe nennen können, mit denen er in Zukunft weitere Vorfälle im Strassenverkehr vermeiden wolle. Damit wird die charakterliche Eignung des Beschwerdeführers zum Führen eines Motorfahrzeugs letztlich alleine gestützt auf dessen bisheriges Verhalten im Strassenverkehr verneint. Dies kann im vorliegenden Fall nicht genügen. Zwar ist der Beschwerdeführer in der Vergangenheit wiederholt negativ im Strassenverkehr aufgefallen. Namentlich wurde gegen ihn am 27. September 2005 ein Sicherungsentzug verhängt wegen Drogensucht, wobei ihm der Führerausweis am 4. Januar 2007 unter der Auflage einer Drogenabstinenz wieder erteilt wurde. Sodann erfolgte am 28. August 2008 ein Sicherungsentzug wegen charakterlicher Nichteignung (Verursachen eines Selbstunfalls wegen überhöhter Geschwindigkeit), worauf ihm am 3. April 2009 der Führerausweis nach Absolvieren des Nachschulungskurses "Kurve Sicherungsentzug" und gestützt auf ein positives verkehrspsychologisches Gutachten wieder erteilt wurde. Im März 2010 lenkte der Beschwerdeführer wiederum ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Drogen (Cannabis), weshalb ihm der Führerausweis gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG erneut auf unbestimmte Zeit entzogen wurde. Ungeachtet dieser Vorgeschichte wäre im vorliegenden Fall eine vertiefte Auseinandersetzung mit den aktuellen persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers unabdingbar gewesen. Dies muss umso mehr gelten, als im Zeitpunkt der Begutachtung durch die UPK seit dem letztmaligen Vorfall im März 2010 bereits über zwei Jahre vergangen waren. Der Beschwerdeführer befand sich in diesem Zeitpunkt zudem - in Bezug auf seine familiären Verhältnisse und seine berufliche Situation - in einer wesentlich veränderten Lebenssituation und es bestanden konkrete Anhaltspunkte für eine günstige Entwicklung im Sinne der in Ziffer 7.2.1 vorstehend genannten Kriterien. Unter diesen Umständen ist die im Gutachten festgestellte charakterliche Nichteignung des Beschwerdeführers zum Führen von Motorfahrzeugen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht hinreichend nachvollziehbar. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die Frage, ob den geäusserten Bedenken an der Fahreignung des Beschwerdeführers mittels entsprechender Auflagen Rechnung getragen werden kann. 7.3 Die Vorinstanzen haben nach dem Gesagten bei ihren Entscheiden über die Wiedererteilung des Führerausweises des Beschwerdeführers zu Unrecht auf das Gutachten der UPK vom 14. Januar 2013 abgestellt und damit das ihnen zustehende Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt. Gleichzeitig vermögen die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte und negativen Drogentests des behandelnden Hausarztes die geforderte verkehrsmedizinische und -psychologische Begutachtung nicht zu ersetzen und die Wiedererteilung des Führerausweises unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten fällt unter den gegebenen Umständen ausser Betracht. Die Angelegenheit ist demnach in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur neuen Sachverhaltsabklärung und zum neuen Entscheid über das Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises an die Polizei Basel-Landschaft zurückzuweisen.
E. 8 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Den Vorinstanzen können im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten auferlegt werden (§ 20 Abs. 3 VPO). Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Im vorliegenden Fall ist dem Beschwerdeführer mit Blick auf die erfolgte Rückweisung mit offenem Ausgang eine volle Parteientschädigung zulasten des Regierungsrats zuzusprechen. Ausgehend von dem in der Honorarnote vom 2. Dezember 2013 ausgewiesenen Aufwand für das Verfahren vor Kantonsgericht von 3.5 Stunden à Fr. 250.-- und 25 Stunden à Fr. 125.-- sowie Auslagen von Fr. 154.-- ist diese auf Fr. 4'486.30 (inkl. Mehrwertsteuer von 8 %) festzusetzen. Bezüglich der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Sache zum neuen Entscheid an den Regierungsrat zurückzuweisen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Polizei Basel-Landschaft zurückgewiesen. 2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'486.30 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) auszurichten. Vizepräsident Gerichtsschreiber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 15. Januar 2014 (810 13 276) Strassen und Verkehr Sicherungsentzug des Führerausweises Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Stephan Gass, Gerichtsschreiber Marius Wehren Parteien A. , vertreten durch Erik Wassmer, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Sicherungsentzug des Führerausweises (RRB Nr. 1298 vom 13. August 2013) A. Mit Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom 21. Mai 2010 wurde A. gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. d des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958 und Art. 33 Abs. 4 lit. a der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) vom 27. Oktober 1976 der Führerausweis und der Lernfahrausweis Kategorie C auf unbestimmte Zeit, bei einer Mindestentzugsdauer von 24 Monaten, entzogen. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde vom Ablauf der Mindestentzugsdauer von zwei Jahren, einem günstigen verkehrsmedizinischen und -psychologischen Gutachten und dem Bestehen einer neuen Führerprüfung abhängig gemacht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die am 27. März 2010 im Zusammenhang mit dem Führen eines Personenwagens unter Betäubungsmitteleinfluss (Cannabis) begangene schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG sowie die bereits in den Jahren 2005 und 2008 erfolgten Sicherungsentzüge und schweren Widerhandlungen gegen das SVG verwiesen. B. Nachdem er seinen gesetzlichen Wohnsitz in den Kanton Basel-Landschaft verlegt hatte, ersuchte A. mit Schreiben vom 22. Juli 2010 sowie 1. September 2011 um Wiedererteilung des Führerausweises. Am 6. Juni 2012 meldete er sich zur Abklärung seiner Fahreignung im Rahmen einer verkehrsmedizinischen und -psychologischen Begutachtung in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) an. Im darauf ergangenen Gutachten vom 14. Januar 2013 kommt die UPK zum Schluss, dass die Fahreignung von A. im gegenwärtigen Zeitpunkt aus verkehrsmedizinischer und -psychologischer Sicht nicht gegeben sei. Um die Fahrerlaubnis wieder zu erlangen, müsse A. seine Fähigkeit zur alkohol- und drogenabstinenten Lebensführung über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr nachweisen. Der Nachweis der kontrollierten Alkohol- und Drogenabstinenz sei durch die monatliche Teilnahme an suchtspezifischen Beratungsgesprächen, Haaranalysen und Urinproben zu erbringen. Ausserdem sei eine regelmässige psychotherapeutische Behandlung in Form einer Verkehrstherapie durchzuführen. C. Am 21. März 2013 verfügte die Polizei Basel-Landschaft, Administrativmassnahmen, nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs, dass der mit Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom 21. Mai 2010 angeordnete Sicherungsentzug ersetzt werde und entzog dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 16 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 16d Abs. 1 lit. d (recte: lit. c) SVG den Führerausweis auf unbestimmte Zeit. Als Voraussetzung für die Aufhebung und Wiederzulassung wurden der Nachweis einer 12-monatigen Drogen- und Alkoholabstinenz sowie eine positive verkehrsmedizinische Neubegutachtung verlangt. Zur Begründung wurde auf das Gutachten der UPK vom 14. Januar 2013 und die mangelnde Fahreignung infolge einer charakterlichen Problematik verwiesen. D. Die von A. , vertreten durch Erik Wassmer, Advokat in Liestal, gegen die Verfügung der Polizei Basel-Landschaft erhobene Beschwerde wurde vom Regierungsrat mit Entscheid vom 13. August 2013 abgewiesen. E. Am 26. August 2013 erhob der Beschwerdeführer, nach wie vor durch Erik Wassmer anwaltlich vertreten, gegen den Entscheid des Regierungsrats Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Er stellt das Begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, soweit damit seine Beschwerde abgewiesen worden sei, und es seien ihm der Führerausweis Kat. B und der Lernfahrausweis Kat. C wieder zu erteilen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Einholung eines verkehrsmedizinischen Gutachtens sowie die Durchführung einer Parteiverhandlung. Am 16. Oktober 2013 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht seine Beschwerdebegründung ein. F. Am 8. November 2013 reichte der Regierungsrat seine Vernehmlassung ein, in welcher er den Antrag stellt, die Beschwerde sei unter o/e Kostenfolge abzuweisen. G. Mit Präsidialverfügung vom 14. November 2013 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. Die Beweisanträge auf Durchführung einer Parteiverhandlung, Einholung eines verkehrsmedizinischen Gutachtens sowie Vorladung von Auskunftspersonen wurden abgewiesen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3. In der Sache ist zu prüfen, ob die mit den vorinstanzlichen Entscheiden verbundene Verweigerung der Wiederzulassung des Beschwerdeführers zum motorisierten Strassenverkehr zu Recht erfolgte. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Verfügung der Polizei Basel-Landschaft vom 21. März 2013 nicht auf einer gültigen gesetzlichen Grundlage beruhe, kann er daraus im Hinblick auf die in Rechtskraft erwachsene Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom 21. Mai 2010, mit welcher ihm der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen wurde, nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4.1 Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die sog. Fahreignung. Mit diesem Begriff umschreiben alle betroffenen wissenschaftlichen Disziplinen (insbesondere Medizin, Psychologie und Jurisprudenz) die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss dauernd vorliegen. Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Art. 16d Abs. 1 SVG bestimmt, dass der Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen wird, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a), sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b) oder sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c). Die einzelnen Tatbestände des Katalogs von Art. 16d Abs. 1 SVG dürfen weder eng noch streng ausgelegt werden; geboten ist eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalls im Hinblick auf die Fahreignung. Ein Sicherungsentzug bedeutet einen schwerwiegenden Eingriff in den Persönlichkeitsbereich der betroffenen Person und hat daher auf einer sorgfältigen Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte zu beruhen (Urteil des Bundesgerichts 1C_220/2011 vom 24. August 2011 E. 2; BGE 133 II 384 E. 3.1). 4.2 Wegen fehlender Fahreignung wird einer Person der Führerausweis unter anderem dann auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG), wie beispielsweise Alkohol-, Betäubungs- und Arzneimittelabhängigkeit. Trunksucht wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes bejaht, wenn der Lenker regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert wird und er diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Er muss mithin in einem Masse abhängig sein, dass er mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeuges zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen (vgl. BGE 127 II 122 E. 3c; 124 II 559 E. 3d). Bei allen Suchtvarianten, welche die Fahrtüchtigkeit nachteilig beeinflussen, darf auf fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Alkohol-, Drogen- bzw. Medikamentenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Der Suchtbegriff des Verkehrsrechtes deckt sich somit nicht mit dem medizinischen Begriff der Alkohol- oder Drogenabhängigkeit. Der Sicherungsentzug ist grundsätzlich auch bei suchtgefährdeten Personen möglich, bei denen aber jedenfalls ein die Verkehrssicherheit beeinträchtigender regelmässiger Alkohol- oder Drogenmissbrauch vorliegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6A.31/2003 vom 4. August 2003 E. 5.1; 6A.65/2002 vom 27. November 2002 E. 5.1). Ist die betroffene Person hingegen im medizinischen Sinn (noch) nicht süchtig, sondern suchtgefährdet, ohne dass ein Substanzmissbrauch bzw. ein schädlicher Gebrauch vorliegt, kommt ein Entzug nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG nicht in Betracht. In solchen Fällen ist mit einem psychologischen Gutachten abzuklären, ob der Führerausweis gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG entzogen werden muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_98/2007 vom 13. September 2007 E. 4.1; Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen vom 10. Januar 2013 [IV-2012/99] E. 2c/aa; BBl 1999 S. 4491). 4.3 Gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG wird der Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird. Anzeichen hierfür bestehen, wenn Charaktermerkmale des Betroffenen, die für die Eignung im Verkehr erheblich sind, darauf hindeuten, dass er als Lenker eine Gefahr für den Verkehr darstellt. Für den Sicherungsentzug aus charakterlichen Gründen ist die schlechte Prognose über das Verhalten als Motorfahrzeugführer massgebend. Die Behörden dürfen gestützt hierauf den Ausweis verweigern oder entziehen, wenn hinreichend begründete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Führer rücksichtslos fahren wird. Die Frage ist anhand der Vorkommnisse (unter anderem Art und Zahl der begangenen Verkehrsdelikte) und der persönlichen Umstände zu beurteilen; in Zweifelsfällen ist ein verkehrspsychologisches oder psychiatrisches Gutachten anzuordnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_98/2007 vom 13. September 2007 E. 4.1). Verkehrspsychologische Untersuchungen von Trunkenheits- und Drogentätern stehen fast immer im Kontext mit einer verkehrsmedizinischen Untersuchung. Sie sind als unabdingbar zu bezeichnen, wenn sich bei einschlägiger Rückfälligkeit in der verkehrsmedizinischen Untersuchung keine Anzeichen für eine Abhängigkeitsbzw. Missbrauchs-problematik ergeben. In diesen Fällen besteht die Gefahr einer mangelnden Einsicht in das Fehlverhalten und einer mangelnden Anpassungsbereitschaft sowie einer inadäquaten Gefahreneinschätzung (vgl. Jacqueline Bächli - Biétry , Indikation von Fahreignungsbegutachtungen aus verkehrspsychologischer Sicht, Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2009, St. Gallen 2009, S. 50). 4.4 Nach Art. 17 Abs. 3 SVG kann der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahroder Führerausweis bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Der zuständigen Behörde steht beim Entscheid über die Wiedererteilung ein erhebliches Ermessen zu. Das bedeutet, dass es auch bei Vorliegen der an die Wiedererteilung gestellten Voraussetzungen grundsätzlich im Ermessen der urteilenden Instanz liegt, ein entsprechendes Begehren gutzuheissen oder abzulehnen (vgl. Hans Giger , Kommentar zum SVG, Zürich 2008, Art. 17 N 11). Beim Sicherungsentzug wegen einer Suchtkrankheit gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG wird zum Nachweis der Heilung in der Regel eine mindestens einjährige kontrollierte Abstinenz verlangt (vgl. BGE 130 II 25 E. 3.2). 5.1 Die Vorinstanzen haben die Fahreignung des Beschwerdeführers gestützt auf das Gutachten der UPK vom 14. Januar 2013 verneint. Dieses unterliegt wie jedes Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 12 Abs. 1 VPO). Zu prüfen ist, ob das Gutachten für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Beurteilung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Gutachters begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). In Sachfragen weicht das Gericht nur aus triftigen Gründen von einer gerichtlichen Expertise ab. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (vgl. BGE 133 II 384 E. 4.2.3 mit Hinweisen). 5.2 Das Gutachten der UPK vom 14. Januar 2013 stützt sich auf die Vorgeschichte, die Angaben des Beschwerdeführers (Anamnese) sowie die Untersuchungsbefunde. Es hält fest, dass die Untersuchung des Beschwerdeführers einen unauffälligen psychischen Befund ergeben habe und sich keine körperlichen Beeinträchtigungen gezeigt hätten, welche das sichere Führen eines Motorfahrzeugs in Frage stellen könnten. Die labormedizinische Analyse einer Blutprobe des Beschwerdeführers habe für die Leberenzyme (GOT, GPT und Gamma-GT) sowie für das mittlere Volumen der roten Blutkörperchen normwertige Befunde ergeben. Der CDT-Wert habe sich mit 2.8 % (Referenz 2.6 %) jedoch erhöht gezeigt. Der durchgeführte Atemalkoholtest habe 0.0 ‰ ergeben. Das Drogenscreening (Urin) habe negative Befunde auf Tetrahydrocannabinol, Opiate, Methadon, Kokain, Benzodiazepine und Amphetamine gezeigt. Im Rahmen der verkehrspsychologischen Testung hätten sich keine Hinweise für eine psychophysische Beeinträchtigung ergeben. Im Rahmen der Beurteilung wird ausgeführt, dass gesamthaft betrachtet zum gegenwärtigen Zeitpunkt beim Beschwerdeführer aus gutachterlicher Sicht keine charakterliche Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen bestehe. 5.3 Die unterbreiteten Fragen werden zusammengefasst wie folgt beantwortet: Im Zusammenhang mit der verkehrsmedizinischen Diagnose wird festgehalten, dass sich im Rahmen der Begutachtung keine Hinweise auf das Vorliegen einer Abhängigkeit oder eines schädlichen Gebrauchs ergeben hätten. Der Beschwerdeführer habe jedoch mit seinem Verhalten am 27. März 2010 im wiederholten Fall gezeigt, dass er nicht konsequent in der Lage sei, den Konsum von Cannabis zuverlässig von der Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr zu trennen. Dementsprechend müsse vom Vorliegen eines verkehrsrelevanten Cannabiskonsums ausgegangen werden und die Fahreignung des Beschwerdeführers sei aus medizinischer Sicht zu verneinen. Die Art und Häufung der Verkehrsregelübertretungen des Beschwerdeführers würden sodann für das Vorliegen einer generellen Fehleinstellung sprechen, weshalb aus verkehrspsychologischer Sicht gegenwärtig von einer charakterlichen Nichteignung des Beschwerdeführers zum Führen von Motorfahrzeugen ausgegangen werden müsse. 6.1. Der Regierungsrat erwog, dass sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid, den Beschwerdeführer nicht wieder zum motorisierten Strassenverkehr zuzulassen, zu Recht auf das Gutachten der UPK vom 14. Januar 2013 gestützt habe. Das Gutachten der UPK setze sich intensiv mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers auseinander und bringe klar zum Ausdruck, dass die Fahreignung beim Beschwerdeführer derzeit nicht bestehe. Zwar seien gemäss Gutachten alle labormedizinischen Analysen der Blutprobe des Beschwerdeführers negativ ausgefallen. Allerdings hätten die Gutachter sowohl einen erhöhten CDT-Wert als auch eine charakterliche Nichteignung des Beschwerdeführers festgestellt, dies insbesondere infolge fehlender Strategien zur Vermeidung von weiteren Strassenverkehrsdelikten. Sie hätten die Fahreignung des Beschwerdeführers zu Recht sowohl aus medizinischer als auch aus verkehrspsychiatrischer Sicht verneint. Soweit der Beschwerdeführer eine Drogenabstinenz von beinahe drei Jahren behaupte, könne er diese nicht belegen. Namentlich würden das von ihm eingereichte Drogenscreening vom 2. August 2012 sowie das Arztzeugnis von Dr. med. B. vom 16. Mai 2013 noch keine mindestens einjährige Drogen- und Alkoholabstinenz ab dem Zeitpunkt der Begutachtung erstellen. 6.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass das Gutachten der UPK auf Ereignissen basiere, welche über drei Jahre zurückliegen würden, und sich mit seinen aktuellen persönlichen Verhältnissen in keiner Weise auseinandersetze. Diesbezüglich sei festzustellen, dass sich seine Lebensverhältnisse spätestens nach der Geburt seiner beiden Töchter im Herbst 2010 grundlegend geändert hätten. Er sei mittlerweile verheiratet und lebe mit seiner Ehefrau und deren Sohn in einer stabilen fünfköpfigen Familiengemeinschaft. In beruflicher Hinsicht habe er im August 2013 eine Zusatzlehre als Automobilmechatroniker in C. aufgenommen. Aufgrund dieser Ausbildung sei er dringend auf den Führerausweis Kategorie B angewiesen. Was seine Drogenproblematik anbelange, so werde er seit dem 11. November 2011 von Dr. med. B. begleitet. Seit dem 1. Juni 2012 würden Drogentests aufgrund von Urinproben durchgeführt und in regelmässigen Abständen würden auch Blutproben entnommen. Entsprechend den Blutproben und dem Drogenscreening der UPK vom 2. August 2012 seien dabei nie auch nur Anhaltspunkte für einen Drogenkonsum auszumachen gewesen. Was den im Gutachten der UPK festgestellten minimal erhöhten CDT-Wert anbelange, so sei dieser für das vorliegende Verfahren absolut irrelevant. Er habe nie irgendwelche Probleme mit Alkohol gehabt und in keiner der seit 2005 durchgeführten Strassenverkehrskontrollen sei Alkohol festgestellt worden. Aufgrund der tatsächlichen, seit nunmehr drei Jahren konstanten Verhältnisse könne ein eigen- und fremdgefährdendes Verhalten im Strassenverkehr ausgeschlossen werden. 7.1 In Bezug auf die verkehrsmedizinische Fahreignung des Beschwerdeführers wird im Gutachten wie bereits ausgeführt festgehalten, dass sich keine Hinweise auf eine Abhängigkeit oder einen schädlichen Gebrauch von psychotropen Substanzen ergeben hätten. Der Beschwerdeführer habe jedoch mit seinem Verhalten wiederholt gezeigt, dass er nicht konsequent in der Lage sei, den Konsum von Cannabis von der Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr zu trennen. Dementsprechend müsse vom Vorliegen eines verkehrsrelevanten Cannabiskonsums ausgegangen werden. Dazu ist festzustellen, dass die Frage der Trennfähigkeit zwischen Substanzkonsum und Strassenverkehr ausserhalb einer Suchtmittelabhängigkeit bzw. eines Substanzmissbrauchs in erster Linie die charakterliche Fahreignung im Sinne von Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG beschlägt. Im vorliegenden Fall ergab das im Rahmen der Begutachtung durchgeführte Drogenscreening durchwegs negative Befunde. Anhaltspunkte für eine aktuell bestehende Beeinträchtigung der Fahreignung des Beschwerdeführers zufolge einer Drogenproblematik lassen sich dem Gutachten nicht entnehmen. Im Zusammenhang mit den alkoholrelevanten Laborwerten wurde sodann zwar ein erhöhter CDT-Wert von 2.8 % festgestellt. Die übrigen geprüften Alkoholmarker lagen jedoch alle im Normalbereich und die durchgeführten Untersuchungen wie auch die Befragung zu den Trinkgewohnheiten des Beschwerdeführers zeigten keine Hinweise auf eine Alkoholproblematik (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_230/2009 vom 9. März 2010 E. 5.1). Insgesamt erweisen sich damit die Schlussfolgerung des Gutachtens, wonach die Fahreignung des Beschwerdeführers aus verkehrsmedizinischer Sicht nicht gegeben sei, sowie die damit begründeten Minimalkriterien für den Nachweis einer kontrollierten Alkohol- und Drogenabstinenz, nicht als ausreichend nachvollziehbar. 7.2.1 Im Zusammenhang mit der charakterlichen Eignung wird im Gutachten ausgeführt, dass als wesentliche Grundsätze für das Wiedererteilen des Führerausweises im Rahmen einer charakterlichen Nichteignung folgende Eigenschaften zu erfüllen seien: Es besteht Einsicht in die Problematik des Fehlverhaltens bzw. in die Ungewöhnlichkeit der Häufung, die Ursachen der Verkehrsverstösse werden erkannt und risikoarme Vermeidungsstrategien sind entwickelt. Die wesentlichen Bedingungen, die für das problematische Verhalten massgeblich gewesen sind, werden von den Betroffenen erkannt. Innere Bedingungen (Antrieb, Affekte, Stimmungsstabilität bzw. Labilität, Motive, persönliche Wertsetzungen, Selbstbeobachtung, Selbstbewertung, Selbstkontrolle), welche früher das problematische Verhalten determinierten, haben sich im günstigen Sinne entscheidend verändert. Ungünstige äussere Bedingungen, welche das frühere Fehlverhalten mitbestimmten, haben sich unter den entscheidenden Gesichtspunkten günstig entwickelt oder ihre Bedeutung soweit verloren, dass negative Auswirkungen auf das Verhalten nicht mehr zu erwarten sind. Diesbezüglich müssen, damit es nicht zu weiteren Verkehrsverstössen gegen die verkehrsrechtlichen Vorschriften und zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit kommt, Grundzüge und Ursachen der Fehleinstellungen und der eigenen Lern-geschichte anerkannt, die Einstellungen und das Verhalten ausreichend geändert sowie stabile neue Gewohnheiten gebildet werden. Vordergründige Vorsatzbildung und das Äussern von Reue reichen hierfür nicht aus (vgl. Gutachten der UPK vom 14. Januar 2013, Seite 14). 7.2.2 Im Rahmen der Beurteilung wird im Wesentlichen festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Verkehrsregelverletzungen in der Vergangenheit schuldbewusst und deutlich von den strafrechtlichen Konsequenzen betroffen gezeigt habe. Er habe davon berichtet, dass er mittlerweile, auch aufgrund der Geburt der Kinder, sein Leben komplett geändert habe. Dabei habe er ausgeführt, dass er vor etwa zwei Jahren seinen Cannabiskonsum sistiert habe und froh darüber sei, dass er nicht mehr konsumiere. Er habe keine schöne Vergangenheit gehabt und wolle nun seinen Kindern ein besseres Leben bieten. Da der Beschwerdeführer in der Vergangenheit jedoch mehrfach aus unterschiedlichen Gründen gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen habe (u.a. Verursachen eines Selbstunfalls, mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs unter Drogeneinfluss und Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises), müsse davon ausgegangen werden, dass er nicht in der Lage sei, sich konsequent an Regeln zu halten. Dies spreche für das Vorliegen einer generellen Fehleinstellung, die es dem Beschwerdeführer bislang offensichtlich erschwert habe, eine adäquate Bewertung der Normen und Gesetze, die den Strassenverkehr regeln und von ihm ein angepasstes Verhalten als motorisierter Verkehrsteilnehmer abfordern, vorzunehmen. Gesamthaft betrachtet bestehe zum gegenwärtigen Zeitpunkt beim Beschwerdeführer aus gutachterlicher Sicht keine charakterliche Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen. Im Zusammenhang mit den unterbreiteten Fragen wird zusätzlich festgehalten, dass sich beim Beschwerdeführer zwar eine selbstkritische Auseinandersetzung mit den eigenen Fehlverhaltensweisen ansatzweise feststellen lasse. Dennoch habe er noch keine Strategien nennen können, mit denen er in Zukunft weitere Vorfälle im Strassenverkehr vermeiden wolle. 7.2.3 Das Gutachten der UPK stellt nach dem Gesagten für die Beurteilung der charakterlichen Eignung des Beschwerdeführers einzig auf die Vorgeschichte und dessen Angaben im Rahmen der Begutachtung (Anamnese) ab. Von einem verkehrsbezogenen Persönlichkeitstest wurde ebenso wie von der Einholung von Fremdauskünften abgesehen. Im Gutachten werden sodann zwar die im Rahmen der Begutachtung gemachten Aussagen des Beschwerdeführers aufgeführt. Eine entsprechende Würdigung dieser Aussagen, namentlich soweit diese die aktuelle Situation des Beschwerdeführers betreffen, lässt sich dem Gutachten indes nicht entnehmen. Dass eine umfassende Beurteilung der charakterlichen Eignung anhand der im Gutachten aufgeführten Kriterien (vgl. Ziffer 7.2.1 vorstehend) vorgenommen wurde, ist nicht ersichtlich. Das Gutachten beschränkt sich diesbezüglich im Wesentlichen auf die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Strategien habe nennen können, mit denen er in Zukunft weitere Vorfälle im Strassenverkehr vermeiden wolle. Damit wird die charakterliche Eignung des Beschwerdeführers zum Führen eines Motorfahrzeugs letztlich alleine gestützt auf dessen bisheriges Verhalten im Strassenverkehr verneint. Dies kann im vorliegenden Fall nicht genügen. Zwar ist der Beschwerdeführer in der Vergangenheit wiederholt negativ im Strassenverkehr aufgefallen. Namentlich wurde gegen ihn am 27. September 2005 ein Sicherungsentzug verhängt wegen Drogensucht, wobei ihm der Führerausweis am 4. Januar 2007 unter der Auflage einer Drogenabstinenz wieder erteilt wurde. Sodann erfolgte am 28. August 2008 ein Sicherungsentzug wegen charakterlicher Nichteignung (Verursachen eines Selbstunfalls wegen überhöhter Geschwindigkeit), worauf ihm am 3. April 2009 der Führerausweis nach Absolvieren des Nachschulungskurses "Kurve Sicherungsentzug" und gestützt auf ein positives verkehrspsychologisches Gutachten wieder erteilt wurde. Im März 2010 lenkte der Beschwerdeführer wiederum ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Drogen (Cannabis), weshalb ihm der Führerausweis gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG erneut auf unbestimmte Zeit entzogen wurde. Ungeachtet dieser Vorgeschichte wäre im vorliegenden Fall eine vertiefte Auseinandersetzung mit den aktuellen persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers unabdingbar gewesen. Dies muss umso mehr gelten, als im Zeitpunkt der Begutachtung durch die UPK seit dem letztmaligen Vorfall im März 2010 bereits über zwei Jahre vergangen waren. Der Beschwerdeführer befand sich in diesem Zeitpunkt zudem - in Bezug auf seine familiären Verhältnisse und seine berufliche Situation - in einer wesentlich veränderten Lebenssituation und es bestanden konkrete Anhaltspunkte für eine günstige Entwicklung im Sinne der in Ziffer 7.2.1 vorstehend genannten Kriterien. Unter diesen Umständen ist die im Gutachten festgestellte charakterliche Nichteignung des Beschwerdeführers zum Führen von Motorfahrzeugen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht hinreichend nachvollziehbar. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die Frage, ob den geäusserten Bedenken an der Fahreignung des Beschwerdeführers mittels entsprechender Auflagen Rechnung getragen werden kann. 7.3 Die Vorinstanzen haben nach dem Gesagten bei ihren Entscheiden über die Wiedererteilung des Führerausweises des Beschwerdeführers zu Unrecht auf das Gutachten der UPK vom 14. Januar 2013 abgestellt und damit das ihnen zustehende Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt. Gleichzeitig vermögen die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte und negativen Drogentests des behandelnden Hausarztes die geforderte verkehrsmedizinische und -psychologische Begutachtung nicht zu ersetzen und die Wiedererteilung des Führerausweises unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten fällt unter den gegebenen Umständen ausser Betracht. Die Angelegenheit ist demnach in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur neuen Sachverhaltsabklärung und zum neuen Entscheid über das Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises an die Polizei Basel-Landschaft zurückzuweisen. 8. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Den Vorinstanzen können im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten auferlegt werden (§ 20 Abs. 3 VPO). Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Im vorliegenden Fall ist dem Beschwerdeführer mit Blick auf die erfolgte Rückweisung mit offenem Ausgang eine volle Parteientschädigung zulasten des Regierungsrats zuzusprechen. Ausgehend von dem in der Honorarnote vom 2. Dezember 2013 ausgewiesenen Aufwand für das Verfahren vor Kantonsgericht von 3.5 Stunden à Fr. 250.-- und 25 Stunden à Fr. 125.-- sowie Auslagen von Fr. 154.-- ist diese auf Fr. 4'486.30 (inkl. Mehrwertsteuer von 8 %) festzusetzen. Bezüglich der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Sache zum neuen Entscheid an den Regierungsrat zurückzuweisen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Polizei Basel-Landschaft zurückgewiesen. 2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'486.30 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) auszurichten. Vizepräsident Gerichtsschreiber